Satzung

Stadtteilverein Sentruper Höhe e.V.

 

 

Münster, 26.11.2021

Erste Satzungsänderung beschlossen durch die Mitgliederversammlung des Stadtteilvereins Sentruper Höhe e. V. am 06.03.2024

 

 

 

 

 

Inhalt

  1. Name und Sitz des Vereins. 2
  2. Zweck des Vereins. 2
  3. Gemeinnützigkeit. 2
  4. Mitgliedschaft. 2
  5. Mitgliedsbeiträge. 4
  6. Organe des Vereins. 4
  7. Mitgliederversammlung. 4
  8. Vorstand. 4
  9. Kassenprüfungen. 5
  10. Haftung. 5
  11. Protokolle von Versammlungen und Vorstandssitzungen. 5
  12. Satzungsänderungen. 5
  13. Auflösung des Vereins. 6
  14. Inkrafttreten. 6

 

 

 

 

1.      Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Stadtteilverein Sentruper Höhe e.V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
  • Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2.      Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung:

  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;
    • von Jugend- und Altenhilfe;
  • des Sports;
  • der Kriminalprävention;
    • von Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
    • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und desVölkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


Entwicklung und Förderung von Ideen und Maßnahmen aus dem Stadtteil Sentruper Höhe auf den Gebieten Bildung, Kultur, Soziales, Infrastruktur, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie die Verbesserung allgemeiner Lebensbedingungen. Weckung des Interesses von Einwohnerinnen und Einwohnern an den Vorgängen und Entwicklungen im Stadtteil Sentruper Höhe sowie Unterstützung ihrer Eigeninitiative zur Verbesserung des Lebensumfeldes im Stadtteil.

Hierzu fördert u. gestaltet der Stadtteilverein im Stadtteil:

  • Pflege der öffentlichen Grün- und Streuobstflächen
  • Müllsammel-Aktionen
  • Stadtteilführungen
  • Gesangsveranstaltungen wie z.B. Adventssingen „An der Tanne“
  • Theaterveranstaltungen wie z.B. „Theaterspielen für Kinder / Impro-Theater“
  • Lesungen, Filmvorführungen und Kunstaustellungen ortsansässiger Künstler*innen
  • sportliche Aktivitäten wie z.B. Yoga-, Gymnastikveranstaltungen, Stadtteilradtouren und Boule-Spielgruppen.

3.      Gemeinnützigkeit

 

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.      Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person kann Mitglied werden. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  • Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Mit dem Antrag erkennt das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins an.
  • Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch von ihnen bestimmte Bevollmächtigte aus. Die Vollmacht ist nachzuweisen.
  • Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden maschinell gespeichert und gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz nur für Vereinszwecke genutzt. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  • Das Mitglied hat das Recht:
  • Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen. An Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken.
  • Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen
  • Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  • Das Mitglied hat die Pflicht:
  • Ziele des Vereins zu wahren, zu fördern und dessen Interessen zu vertreten.
  • Den festgesetzten Mitgliedsbeitrag im Voraus zu bezahlen.
  • Bei der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung aller noch ausstehenden Beiträge und zur Erfüllung sonstiger Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft gegenüber dem Verein verpflichtet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
  • Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft
  • Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand bis 01.10. des Jahres mitzuteilen.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Erlöschen des Vereins, durch Austritt, durch Tod und durch Ausschluss.
  • Ausschluss
    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  • wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
    1. wegen eines Zahlungsrückstands in Höhe von zwei Jahresbeiträgen.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. In den Fällen des Satzes 5.7.3, Buchstabe a) ist dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die schriftliche Entscheidung ist zu begründen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Absendung der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5.      Mitgliedsbeiträge

  • Der Vorstand kann Beiträge erheben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

6.      Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

7.      Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Vereinsorgan.
  • Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung kann digital übermittelt werden, sofern dazu das Einverständnis vorliegt. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben der Gründe wünscht.
  • Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • Auf der Mitgliederversammlung sind alle persönlich erschienenen Mitglieder mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt. Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl von zwei Kassenprüfern.
  • Genehmigung der Jahresrechnung.
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  • Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
    • Genehmigung des Haushaltsplans.

8.      Vorstand

  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des von der Mitgliederversammlung genehmigten und vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans.
  • Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin und/oder weitere Kräfte einstellen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Vorstand. Er besteht aus bis zu (neun) 9 Personen:
    – Vorsitzende / der Vorsitzende
    –     zwei (2) Stellvertreterinnen / Stellvertreter der Vorsitzenden / des Vorsitzerden
    –     die Schriftführerin / der Schriftführer
    –     Kassenwartin / der Kassenwart
    –     bis zu (vier) 4 Beisitzer
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens (vier) 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

 

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch (zwei) 2 Mitglieder aus dem Kreis folgender Personen:
    – Vorstandvorsitzende / Vorstandsvorsitzender,
    – zwei (2) Stellvertreterinnen / Stellverstreter der Vorstandsvorsitzende(n)
    –     Schriftführerin /Schriftführer
    –     Kassenwartin/ Kassenwart
    • Die weitere Geschäftsführung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
    • Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit für jeweils zwei Jahre von der Mitglieder-versammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Der Vorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder sind grundsätzlich abwählbar bei gleichzeitigen Neu- oder Nachwahlen.
    • Der Vorstand tritt auf Einladung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
    • Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    • Der Vorstand legt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht, die Jahresrechnung und den Haushaltsplan vor.
    • Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.

9.    Kassenprüfungen

  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

10.  Haftung

  • Der Verein haftet in Höhe des Vereinsvermögens.

11.  Protokolle von Versammlungen und Vorstandssitzungen.

  • Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, dass anschließend vom Versammlungsleiter / Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen können von den Mitgliedern eingesehen werden.

12.  Satzungsänderungen

  • Satzungsänderungen, die eine Änderung des Zwecks und der Zielesetzung des Vereins zur Folge haben, können nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge zu Satzungsänderungen müssen der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beiliegen.
  • Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt verlangt werden, ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen

 

 

13.  Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann durch eine nur zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Absicht der Vereinsauflösung muss in der Einladung den Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
  • Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

14.  Inkrafttreten

  • Diese Satzung wurde am 26.11. 2021 in der Gründungsversammlung zu Münster beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.
  • Die Satzung wurde am 06.03.2024 geändert und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die geänderte Satzung tritt sofort in Kraft

 

 

 

 

Satzung des Stadtteilvereins Sentruper Höhe e.V.

Inhaltverzeichnis

Name und Sitz des Vereins
Zielsetzung
Gemeinnützigkeit
Mitgliedschaft
Mitgliedsbeiträge
Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
Vorstand
Kassenprüfungen
Haftung
Protokolle von Versammlungen und Vorstandssitzungen
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Redaktionelle Satzungsänderungen
Inkrafttreten
1. Name und Sitz des Vereins
  • Der Verein führt den Namen „Stadtteilverein Sentruper Höhe e.V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
  • Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zielsetzung
  • Der Verein versteht sich als Forum zur Förderung der Eigeninitiative von Einwohnern und EinwohnerInnen sowie der Unternehmen und der im Stadtteil Engagierten.
  • Der Verein hat die Zielsetzung, die Lebensbedingungen in sozialen, ökologischen, integrativen und städtebaulichen Bereichen des Stadtteiles Sentruper Höhe nachhaltig zu fördern
  • Der Verein widmet sich der Förderung der Selbstorganisation, der sozialen Nähe, des psychosozialen Wohlbefindens und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens im Stadtteil.
  • Hierfür wird der Verein mit Öffentlichkeitsarbeit werben, Veranstaltungen und Schulungen durchführen und die Vernetzung der gesellschaftlich relevanten Gruppen und Einrichtungen sowie Kooperationen fördern.
3.      Gemeinnützigkeit
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  • Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
4. Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person kann Mitglied werden. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  • Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Mit dem Antrag erkennt das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins an.
  • Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch von ihnen bestimmte Bevollmächtigte aus. Die Vollmacht ist nachzuweisen.
  • Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden maschinell gespeichert und gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz nur für Vereinszwecke genutzt. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  • Das Mitglied hat das Recht:
    • Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen. An Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken.
    • Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen
    • Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  • Das Mitglied hat die Pflicht
    • Ziele des Vereins zu wahren, zu fördern und dessen Interessen zu vertreten.
    • Den festgesetzten Mitgliedsbeitrag im Voraus zu bezahlen.
    • Bei der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung aller noch ausstehenden Beiträge und zur Erfüllung sonstiger Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft gegenüber dem Verein verpflichtet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
  • Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft
    • Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand bis 01.10.des Jahres mitzuteilen.
    • Die Mitgliedschaft erlischt durch Erlöschen des Vereins, durch Austritt, durch Tod und durch Ausschluss.
    • Ausschluss
      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
  2. wegen eines Zahlungsrückstands in Höhe von zwei Jahresbeiträgen.
    • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. In den Fällen des Satzes 4.7.3, Buchstabe a) ist dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die schriftliche Entscheidung ist zu begründen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Absendung der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5. Mitgliedsbeiträge
  • Der Vorstand kann Beiträge erheben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen
6. Organe des Vereins
  • Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
7. Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Vereinsorgan.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben der Gründe wünscht.
  • Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • Auf der Mitgliederversammlung sind alle persönlich erschienenen Mitglieder mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
    • Wahl von zwei Kassenprüfern.
    • Genehmigung der Jahresrechnung.
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
    • Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
    • Genehmigung des Haushaltsplans.
8. Vorstand
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des von der Mitgliederversammlung genehmigten und vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans.
  • Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin und/oder weitere Kräfte einstellen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Vorstand. Er besteht aus fünf Personen:die Vorsitzende / der Vorsitzende
    zwei (2) Stellvertreterinnen / Stellvertreter der Vorsitzenden / des Vorsitzerden
    die Schriftführerin / der Schriftführer
    die Kassenwartin / der Kassenwart
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder aus dem Kreis folgender Personen:
    Vorstandvorsitzende / Vorstandsvorsitzender,
    zwei (2) Stellvertreterinnen / Stellverstreter der Vorstandsvorsitzende(n)
    Schriftführerin /Schriftführer
    Kassenwartin/ Kassenwart

    • Die weitere Geschäftsführung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
  • Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit für jeweils zwei Jahre von der Mitglieder-versammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Der Vorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder sind grundsätzlich abwählbar bei gleichzeitigen Neu- oder Nachwahlen. Bei der erstmaligen Wahl des Vorstandes werden jedoch abweichend eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender und die Kassenwartin bzw. der Kassenwart auf ein Jahr gewählt, um einen umschichtigen Vorstand zu erhalten.
  • Der Vorstand tritt auf Einladung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
  • Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Der Vorstand legt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht, die Jahresrechnung und den Haushaltsplan vor.
  • Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
9. Kassenprüfungen
  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
10. Haftung
  • Der Verein haftet in Höhe des Vereinsvermögens.
11. Protokolle von Versammlungen und Vorstandssitzungen.
  • Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, dass anschließend vom Versammlungsleiter / Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen können von den Mitgliedern eingesehen werden.
12. Satzungsänderungen
  • Satzungsänderungen können nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge zu Satzungsänderungen müssen der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beiliegen.
13. Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann durch eine nur zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Absicht der Vereinsauflösung muss in der Einladung den Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
  • Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Vereinszweck entsprechen.
14. Redaktionelle Satzungsänderungen
  • Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt verlangt werden, ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
15. Inkrafttreten
  • Diese Satzung wurde am 26.11. 2021 in der Gründungsversammlung zu Münster beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.

Die Finanzierung
Der Stadtteilverein Sentruper Höhe e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sponsoren unterstützt wird.

 

Aber darüber hinaus gibt es viele weitere Personen und Institutionen, die sich engagieren und bei denen wir uns herzlich bedanken für ihre Förderung und Unterstützung.

Stadtteilverein Sentruper Höhe e.V.
Sparkasse Münsterland Ost – IBAN: DE

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